Transparenz

 
Satzung

Die Satzung der Stiftung Mecklenburg Stiftung Mecklenburg finden Sie HIER als PDF zum Download.

 
Angaben zur Steuerbegünstigung

 

Der Freistellungsbescheid für 2017 bis 2019 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer des Finanzamtes Schwerin vom 19.08.2020 liegt vor. Die Stiftung Mecklenburg ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient. Die Stiftung Mecklenburg fördert ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:

-Förderung der Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)

-Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)

-Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)

-Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)

Die Stiftung Mecklenburg ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2024 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 sowie Abs. 4b Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheides oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheides aus. Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

 
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